Vereinsförderung



Subventionen für Vereine in der Gemeinde Schollach -  Förderrichtlinien

(gem. GR-Beschluss vom  22.10.2025)

 

§1 Allgemeines

Diese Richtlinien gelten für die Gewährung von Subventionen (Förderungsmitteln) durch die Gemeinde Schollach. Die Gemeinde bekennt sich damit dazu, förderungswürdige Anliegen zum Zwecke des Gemeinwohles - nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen des Voranschlages - zu unterstützen.

Die Subvention kann von der Gemeinde nur auf Antrag (mittels Antragformular) des Subventionswerbers, nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden. 

Für das Ansuchen ist das beigefügte Antragsformular, zu verwenden. Nicht vollständig ausgefüllte Formulare oder auf einem anderen Weg eingebrachte Anträge, bei welchem das Antragsformular nicht verwendet wurde, wie z.B. Anträge mittels E-Mail-Nachricht oder formlose Anträge per Post, können nicht berücksichtigt werden. 


§2 Anspruchsvoraussetzungen

Förderungswürdig sind alle Vereine, deren Sitz im Gemeindegebiet Schollach ist, sowie alle Vorhaben, die im Interesse der Gemeinde Schollach liegen, insbesondere in den Bereichen:

  • Kultur, Umwelt, Soziales, Sport,
  • Gemeinschaftspflege, Jugend- und Gesundheitsförderung,
  • Sicherheit und Ordnung sowie Verbesserung des Ortsbildes und der Infrastruktur.

Eine Subvention kann nur gewährt werden, wenn das beantragte Vorhaben dem Gemeinwohl dient oder einen direkten Bezug zur Gemeinde Schollach und ihren Bewohnern hat.

Besonders förderungswürdig sind Vereine, die durch ihre Aktivitäten den sozialen Zusammenhalt in der Gemeinde stärken. 


§3 Höhe der Förderung

Die Subvention darf nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden.

Die Höhe der Subvention ist nach dem Grad der Förderungswürdigkeit gemäß den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln der Gemeinde Schollach zu bemessen.

Es gibt zwei Arten von Förderungen:

1.   A) Basisförderung für Vereine mit Sitz im Gemeindegebiet

      Jeder förderungswürdige Verein erhält eine Unterstützung in der Höhe von max. 200 € pro Jahr, wenn diese Aktivitäten nachweisen.

       B) Basisförderung für Vereine ohne Sitz im Gemeindegebiet

      Jeder förderungswürdige Verein erhält eine jährliche Unterstützung in Höhe von maximal 200 €, sofern Aktivitäten nachgewiesen werden, die einen direkten oder indirekten Bezug zur  Gemeinde Schollach darstellen.

2.   Außerordentliche Förderung:

  • Zusätzlich kann eine außerordentliche Förderung beantragt werden wie beispielsweise für besondere Projekte, Vorhaben oder Renovierungsarbeiten an Vereinsgebäuden…
  • Der Antrag muss eine detaillierte Begründung für die außerordentliche Förderung enthalten
  • Zudem sind dem Antrag Unterlagen wie z.B. Pläne, zwei unterschiedliche Angebote sowie jedenfalls der Kassenbericht des letzten Jahres mit aktuellem Kontostand beizulegen, um die finanzielle Lage des Vereins nachvollziehen zu können.
  • Ortsansässige Dorferneuerungsvereine wird auf Antrag nach Fertigstellung des Vorhabens 50 % der Materialkosten für die Spielplatzgestaltung als Subvention rückerstattet.
  • Die Höhe der außerordentlichen Förderung wird individuell geprüft und vom Gemeinderat beschlossen.
  • Zugesagte Förderungsbeträge werden erst nach Vorliegen sämtlicher Belege und Angaben, nach Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ausbezahlt.

Die Gemeinde Schollach behält sich das Recht vor, sowohl im Falle der Basisförderung als auch im Falle einer außerordentlichen Förderung, die Vorlage eines Kassenberichts des letzten Jahres sowie einen aktuellen Kontostand mit allen vorhandenen Vermögenswerten (wie z.B. Sparbuch, gebundene Spareinlagen, Wertpapiere, Depots...) zu verlangen, sowie gegebenenfalls Anträge auch abzulehnen.


§4 Antragstellung und Verfahren

  • Der Antrag ist im Falle einer Basisförderung bis spätestens 30. September für das Folgejahr im Gemeindeamt Schollach einzureichen. Später eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. 
  • Eine Basisförderung kann einmal pro Jahr beantragt werden. Dabei dürfen mehrere im Jahr angefallene Vereinsausgaben in einem Antrag zusammengefasst werden.
  •  Über die Anträge berät der Finanzausschuss im Rahmen der beschlossenen Richtlinien und legt die Anträge dem Gemeinderat zur endgültigen Beschlussfassung vor. Der Gemeinderatsbeschluss über die Vereinsförderung erfolgt einmal jährlich in der letzten Sitzung des Jahres (zumeist Dezember). 


Die Vereinsförderung tritt mit 1.1.2026 in Kraft. 

Formulare